Art. 32 [Auswärtige Beziehungen]

(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.

(2) Vor dem Abschlusse eines  Vertrages,  der  die  besonderen  Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.

(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind,  können  sie  mit
Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.



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